Gebäudesanierung in der Innenstadt
Werbeanlagensatzung; Anwendung an Baudenkmälern;
Anfrage gem. § 16 GeschO
Anfrage gem. § 16 GeschO
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
wir bitten um die Beantwortung folgender Fragen:
1. In der Bayreuther Innenstadt stehen eine Reihe denkmalgeschützter Bauten zur Sanierung oder Renovierung an. Dabei ist es nicht unüblich, dass ein Bauträger im Rahmen seines Geschäftsmodells ein Objekt erwirbt, dann saniert und die sanierten Wohnungen anschließend verkauft. Um auf die Sanierung und die damit verbundene Möglichkeit des Kaufs oder der Anmietung einer sanierten Eigentumswohnung hinzuweisen, wird üblicherweise an dem zu sanierenden Objekt vorübergehend ein oder mehrere Werbeplakate angebracht. Ist es richtig, dass die Verwaltung in einem oder mehreren Sachverhalten der beschriebenen Art von dem Bauträger die Beseitigung der Werbeanlage verlangt hat?
2. Ist die Werbeanlagensatzung nach Ansicht der Verwaltung auf Sachverhalte der beschriebenen Art grundsätzlich anwendbar?
3. Falls ja, wie begründet die Verwaltung die Anwendbarkeit in Anbetracht des § 1 der Satzung, der von „ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung“ spricht?
4. Welchen Stellenwert hat die Sanierung von denkmalgeschützten Altbauten in der Innenstadt für Sie; halten Sie diese Art der privaten baulichen Investition für wünschens- und begrüßenswert?
5. Falls ja, wie wollen Sie diese Art der privaten baulichen Investition motivieren und unterstützen?