Abwassersatzung

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ANTRAG nach § 15 GO Änderung der Abwassersatzung
Bei öffentlichen, gewerblichen und privaten Bauanträgen soll die Versickerung von Regenwasser zukünftig im Baugenehmigungsbescheid festgeschrieben werden. Antrag Abwasser Satzung Regenwasser

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

Aufgrund der derzeitigen Klimaschutz Debatten, sowie weiteren Flächenversiegelungen bei Neubauten beantragen wir zukünftig und generell die VERSICKERUNG von Regenwasser im Bescheid festzuschreiben

Regenwasserversickerung ist die Ausbringung, Verteilung und Hinleitung, des Regenwassers, direkt auf das Erdreich, so dass es hier versickern kann.
Diese Maßnahmen sind derzeit noch kommunal durchaus umstritten.
Nach dem Bauplanungsrecht ist eine Festsetzung von Flächen und Maßnahmen sowohl für die dezentrale (auf den einzelnen Grundstücken, privat) als auch die zentrale (für mehrere Grundstücke als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage) Versickerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 des BauGB möglich.

Voraussetzung für eine solche Festsetzung ist, dass sie
a) städtebaulich veranlasst ist (das ist in der Regel bei zusätzlicher Versiegelung im Plangebiet der Fall),
b) zur Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich ist (in der Regel auch der Fall) und

c) eine ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens gegeben ist

in Nordrhein-Westfalen und einigen, vor allem ländlichen Gegenden ist es bereits gesetzlich vorgeschrieben, anfallendes Regenwasser auf dem eigenen Grundstück versickern zu lassen.
Einerseits soll dadurch der Grundwasserhaushalt erhalten und die Kanalisation bei Regenereignissen entlastet werden. Weiterhin treten bei Starkregen geringere Über- und Rückstauerscheinungen auf.
Vor dem Bau einer Versickerungsanlage muss ferner die Höhe des Grundwassers bekannt sein, da eine Versickerungsstrecke von mindestens 1 m bis zum höchsten Grundwasserspiegel gewährleistet sein muss.
Meistens sind Versickerungsanlagen wie Mulde und Mulde-Rigole auf privaten Wohngrundstücken genehmigungsfrei. In einigen Bundesländern ist eine Genehmigungsfreiheit dann gegeben, wenn eine Wassermenge von 8 m³ pro Tag nicht überschritten und die Versickerung über die belebte Bodenzone (Grasnarbe und Mutterboden von mindestens 10 cm) erfolgt.
Umstritten war in der Vergangenheit die Versickerung von Regenwasser von Hof- und Straßenabläufen. Wurde das Versickern von Straßenabläufen bis vor kurzem völlig abgelehnt, so hat es inzwischen in der Fachwelt ein Umdenken gegeben:
Nach den bayerischen Vorschriften und auch in Niedersachsen darf das Regenwasser von Autoeinstellplätzen, befestigten Hofflächen und wenig befahrenen Wohnstraßen versickert werden. In die Kanalisation muss nur das Regenwasser von viel befahrenen Straßen und befestigten Großparkplätzen (gegebenenfalls mit Ölabscheidern) eingeleitet werden. In vielen Städten und Gemeinden wird in der Abwassersatzung zwingend vorgeschrieben, dass sämtliche befestigten Flächen an die Kanalisation angeschlossen werden müssen, eine ökologisch unsinnige und nicht notwendige Vorschrift.
Weiterhin beantragen wir, dass die Stadt Bayreuth Versickerungsanlagen fördert und hierzu Anreize schafft.
als Beispiel:
Ist eine vollständige Versickerung möglich, dann kann der bei einer Kanalisation anfallende einmalige Anschlussbeitrag entfallen.
Ich bitte um weitere Behandlung des Antrags in den entsprechenden Gremien.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Wedlich


Kategorisiert in: , | Veröffentlicht am: 19.08.2019 um 15:34 Uhr